Die ersten rechtlichen Überlegungen, Beschreibungen und Kommentare sind mittlerweile veröffentlicht, trotzdem gibt es auf Seiten der kommunalen Versorger noch viele Fragen, die sich aus der im September verabschiedeten EnWG-Novelle 2021 ergeben. Wir betrachten die Thematik, wie von uns gewohnt sind, aus der Marketing- sowie der Vertriebsperspektive und gehen in dieser und der kommenden Ausgabe des Energieverdichters auf die verschiedenen Aspekte ein.

Sicherlich am augenscheinlichsten ist das Thema „Kündigungsbutton“ als ein alle betreffendes Veränderungsmerkmal, weil es bereits im Zuge des Gesetzgebungsprozesses veröffentlicht wurde. Die Konsequenzen sind eindeutig, der Webauftritt muss ab dem 01. Juli 2022 dahingehend angepasst werden, dass ein Kündigungsbutton eingebaut werden muss, der die Kündigung ähnlich einfach durchführen lässt wie die Bestellung. Als logische Folge des Buttons ist somit auch ein Kündigungsformular in die Online-Präsenz zu integrieren. Im Background müssen diese Angaben dann sicher in das ERP überführt werden. Da gilt es, die Schnittstellen optimal zu bedienen, damit dieser Prozess reibungslos vollzogen werden kann. Eine Aufgabe, so hat es die Vergangenheit gezeigt, die nicht immer einfach ist und hohe Sorgfalt und Schnittstellenkenntnis erwartet.

Grundsätzlicher wird es bei der Thematik „Wie gehen Versorger damit um, dass Laufzeitverträge sich (bei Abschluss nach dem 01. März 2022) bei Ablauf nicht mehr um maximal ein Jahr, sondern nur noch um einen Monat verlängern?“ Sicherlich ist das in den Unternehmen auch eine Philosophie-Frage, wenn es darum geht, wie man als Versorger zum Laufzeitende agiert. Geht man aktiv auf die Kunden zu und strebt einen neuen Laufzeitvertrag an oder lässt man den Vertrag mit einer dann einmonatlichen Kündigung stillschweigend weiterlaufen? An dieser Stelle müssen Vertrieb und Marketing viel Gehirnschmalz investieren, um unternehmensspezifisch sinnvolle Lösungen zu finden.

Es geht um mehr als das Thema Kündigungsbutton

Ein weiterer Aspekt aus dem Vertragsumfeld ist die Änderung bei den Themen Vertragsbeginn und Vertragsdauer. Dem Gesetz ist zu entnehmen, dass sowohl der Vertragsbeginn als auch die Vertragsdauer in den Kundenunterlagen zu benennen sind. Das könnte zu Problemen führen, weil der Endkunde schnell überfordert sein kann, wenn ein 2-Jahres-Vertrag mit Lieferbeginn in sechs Monaten abgeschlossen wird, die aus diesem Vertrag resultierende Lieferdauer und die damit verbundenen Bedingungen aber nur 18 Monate umfassen, weil dann die Vertragslaufzeit beendet ist. Da sind noch wissende Juristinnen und Juristen gefragt, um eine für alle Seiten optimierte Lösung zu schaffen.

Nächster Punkt: Kündigungsprozess. Auch wenn die Versorgungsunterbrechung kein Massenprozess bei Stadtwerken und anderen kommunalen Versorgern darstellt, so gilt es doch, auch für diese eher unangenehme Liefersituation machbare Lösungen zu finden. Entscheidend für die Unternehmen dürfte sein, inwieweit sie die vom Gesetzgeber geforderten „Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung“ mit überschaubarem Aufwand anbieten können. Aber wie kann das aussehen? Eine Lösung wäre sicherlich das White-Label-Produkt des ersten digitalen Prepaid-Stromanbieters EnergieRevolte. Ramona Zimmermann, zuständig für den Bereich White-Label bei der Tochtergesellschaft der Stadtwerke Düren, sieht in der Novelle dann auch eine gern angenommene Vertriebsunterstützung, wenn sie ausführt: „Mit unserem kundenfreundlichen digitalen Prepaid-Produkt bieten wir Versorgern genau die unkomplizierte Lösung, die der Gesetzgeber in der aktuellen Novelle fordert.“ Schön, dass dieses kommunale Start-up bereits 2018 digital vorgedacht hat.

In der nächsten Ausgabe des Energieverdichters setzen wir unsere Betrachtung der EnWG-Novelle 2021 fort und werden auf die Neuerungen bei Gewerbekunden und evtl. sinnvolle Marketingmaßnahmen vor Beginn der Gesetzeswirkung eingehen.

(MW)

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